Die vier Baubewilligungsverfahren
Es gibt verschiedene Bewilligungsverfahren, welche je nach Art, Standort und Komplexität eines Bauprojekts zur Anwendung kommen. Die Abteilung Baubewilligungen entscheidet nach Baueingabe, ob kantonale Ämter, interne oder externe Fachstellen einzubeziehen sind und welches Verfahren angewendet wird.
Ordentliches Verfahren
Das ordentliche Verfahren wird bei Bauvorhaben angewandt, welche nach aussen in Erscheinung treten, bzw. auf die Nachbarschaft einen Einfluss haben.
Das Baugesuch wird im Amtsblatt publiziert und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt.
Sind die Baugesuchsunterlagen vollständig, wird innert zwei Monaten über das Baugesuch entschieden, bzw. innert drei Monaten über ein Baugesuch mit Einsprachen oder ein Baugesuch im Perimeter eines Bebauungsplans.
Vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Verfahren wird bei Bauvorhaben angewandt, bei welchen die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt. Es wird von der Publikation im Amtsblatt und von der öffentlichen Auflage abgesehen.
Sind die Baugesuchsunterlagen vollständig, wird innert zwei Monaten über das Baugesuch entschieden.
Bauanzeige
Geringfügige Bauvorhaben, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht berühren, sind mit einer Bauanzeige zu melden. Zu beachten ist, dass bei geschützten oder schützenswerten Baudenkmälern besondere Vorschriften gelten. Der Entscheid wird innert 20 Tagen mitgeteilt.
Bauermittlung
Anhand eines Bauermittlungsgesuchs entscheidet die Baubewilligungsbehörde über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben. Damit kann unter geringem Kostenaufwand abgeklärt werden, ob ein allfälliges Bauprojekt durchführbar ist.
Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren (Ordentliches Verfahren).
Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf schriftliches Gesuch kann die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Kontakt
Baubewilligungen
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6300 Zug
–
–
geschlossen



