Feuerungskontrolle
Bei der Feuerungskontrolle handelt es sich um die Abgasmessung der Heizungsanlage oder anderen Feuerungsanlagen. Die Luftreinhalteverordnung (LRV) schreibt vor, dass Anlagen welche die Luft verunreinigen, ihre Emissionen begrenzen müssen.
Öl- und Gasheizungen
Messpflicht
- Ölheizungen: Abgasmessung alle 2 Jahre
- Gasheizungen: Abgasmessung alle 4 Jahre
Die Gemeinde schickt Ihnen zu Jahresbeginn eine schriftliche Aufforderung.
Die Messung muss durch einen zugelassenen Feuerungskontrolleur erfolgen.
Die Gemeinde prüft den Messbericht («Feuerungsrapport»).
Wenn die Grenzwerte überschritten sind, muss die Anlage frisch eingestellt werden.
Welche Anlagen müssen gemessen werden?
Messpflichtig (alle 2 Jahre):
- Raumheizungen
- Anlagen für Prozesswärme
- Warm- und Heisswassererzeuger
- Dampferzeuger
Nicht messpflichtig:
- Feuerungen mit weniger als 100 Betriebsstunden pro Jahr
- Feuerungen bis 12 kW, die nur einen einzelnen Raum heizen
- Gas-Boiler und Gas-Durchlauferhitzer
Holzheizungen
Messpflicht
Seit 1. Januar 2020 gilt:
- Holz-Zentralheizungen bis 70 kW: CO-Messung alle 4 Jahre
- Gewerbliche Holz-Backöfen (z. B. Pizzaöfen): ebenfalls messpflichtig
- Restholzfeuerungen: Messung alle 2 Jahre (unverändert)
Nicht messpflichtig:
- Holz-Einzelherde und Einzelraumfeuerungen (z. B. Kachelöfen, Cheminées)
- Ausnahme: Pelletöfen → Aschenkontrolle alle 2 Jahre
Neue Anlagen
Neue Holzfeuerungsanlagen benötigen eine Abnahmemessung
(Messung von CO und Feinstaub).
Auch Einzelraumfeuerungen brauchen diese, wenn keine Hersteller-Konformität oder kein Staubfilter vorhanden ist.
Wärmespeicher
Differenziert bei handbeschickten oder automatischen Zentral-Heizkesseln bis 500 kW sind ein Wärmespeicher, und je nach Nennleistung das Speichervolumen, vorgeschrieben.
Kosten
Die Kosten trägt der Anlagenbetreiber.
Sie setzen sich zusammen aus:
- Aufwand des Feuerungskontrolleurs
- Administrationsgebühr der Gemeinde
- Vignette (35 Franken) für die Aschenkontrolle
Ablauf der Kontrolle
- Erfolgt keine Kontrolle bis Ende Jahr, führt der Gemeinde-Kontrolleur die Messung kostenpflichtig durch.
- Bei sanierungspflichtigen Anlagen gilt je nach Überschreitung der Grenzwerte oder fehlendem Speicher eine Frist von 2-10 Jahren.
Weitere Information und Hilfsmittel
Weitere Informationen und Hilfsmittel finden sie auf der Website der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle unter den Publikationen.
Ausnahmebewilligungen für nicht kondensierende Heizkessel
Eine Ausnahmebewilligung für nicht kondensierende Heizkessel kann erteilt werden, wenn:
- die Vorgaben technisch nicht erfüllbar sind oder
- der Aufwand dafür unverhältnismässig hoch wäre.
Kontakt
Sicherheit und Verkehr
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6301 Zug
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