Sozialhilfe - Weitere Informationen
Der Sozialdienst der Stadt Zug ist immer wieder mit Fragen aus der Bevölkerung zur Sozialhilfe konfrontiert. Die folgenden Antworten auf eine Reihe von Fragen sollen das System Sozialhilfe transparenter machen. Aus den Antworten kann kein Anspruch auf Leistungen abgeleitet werden.
Anspruch und Anmeldung
Das Einkommen reicht nicht aus
Sie haben zu wenig Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt zu bezahlen. Dabei werden die Einnahmen von Ihnen und Ihrer Familie berücksichtigt
Das Vermögen ist bald aufgebracht
Ihr Vermögen (z. B. Erspartes) wird berücksichtigt. In einer Notlage müssen Sie dieses bis zu einem bestimmten Betrag einsetzen.
Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn Ihr Vermögen unter der folgenden Grenze liegt:
- CHF 6'000.00 für Einzelpersonen
- CHF 12'000.00 für Ehepaare
- Zusätzlich CHF 3'000.00 für jedes Kind unter 18 Jahren
- Für eine Familie beträgt das maximale Gesamtvermögen CHF 15'000.00
Sozialhilferechner
Mit wenigen Klick können Sie im Sozialhilferechner prüfen, ob Sie in der Stadt Zug voraussichtlich Anspruch auf Sozialhilfe haben.
Wenn Sie in der Stadt Zug wohnen, können sie Sozialhilfe beim Sozialdienst der Stadt Zug beantragen mit zwei Ausnahmen:
- Haben Sie Ihren Heimatort in der Stadt Zug, wenden Sie sich bitte direkt an die Bürgergemeinde der Stadt Zug.
- Personen mit Asylhintergrund wenden sich bitte direkt an die Sozialen Dienste Asyl des Kantons Zug.
Wenn Sie Sozialhilfe beantragen, müssen Sie Angaben zu Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und Ihrer persönlichen Situation machen. Bringen Sie deshalb wichtige Unterlagen wie Bankauszüge, Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, Krankenkassenpolicen und Gerichtsentscheide mit. Anschliessend prüfen wir Ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Wohnen Sie nicht in der Stadt Zug, wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde.
Nachdem wir Ihr Gesuch erhalten haben, prüfen wir, ob die Stadt Zug zuständig ist und ob alle Unterlagen vorhanden sind. Wenn Unterlagen fehlen, helfen wir Ihnen beim Beschaffen.
Es findet mindestens ein Gespräch mit einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter statt. Alle erwachsenen Personen, die Sozialhilfe beantragen, müssen dabei sein.
Sobald alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen einen Entscheid. Wenn Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie Einsprache machen.
Neben der finanziellen Unterstützung besprechen wir mit Ihnen auch mögliche weitere Schritte und Unterstützungsmöglichkeiten.
Nein. Die Zuteilung erfolgt durch den Sozialdienst nach internen Zuständigkeiten und Kapazitäten. Alle zugeteilten Fachpersonen verfügen über die notwendigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen. In der Regel haben die Mitarbeitenden einen Bachelorabschluss in Sozialer Arbeit sowie fachspezifische Weiterbildungen.
Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und gelten als besonders schützenswerte Personendaten gemäss dem Datenschutzgesetz des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1). Nur Mitarbeitende des Sozialdienstes, die diese Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen, haben Zugriff darauf. Die Mitarbeitenden der Stadt Zug unterstehen dem Amtsgeheimnis.
In bestimmten Fällen ist der Sozialdienst gesetzlich verpflichtet, Informationen weiterzugeben, zum Beispiel an das Migrationsamt bei ausländischen Personen (Art. 97 AIG; SR 142.20).
Finanzielle Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt
- den Wohnkosten
- der medizinischen Grundversorgung (obligatorische Krankenversicherung)
- sofern notwendig: situationsbedingte Leistungen
Detailliertere Informationen finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten.
Der Grundbedarf ist abhängig von der Anzahl Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Zu jeder Haushaltsgrösse gibt es eine Pauschale. Die angegebenen Pauschalen sind seit 1. Januar 2025 gültig.
| Haushaltsgrösse | Pauschale | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | CHF 1'061.00 | |||||||||||
| 2 Personen | CHF 1'624.00 | |||||||||||
| 3 Personen | CHF 1'974.00 | |||||||||||
| 4 Personen | CHF 2'271.00 | |||||||||||
| 5 Personen | CHF 2'568.00 | |||||||||||
| pro weitere Person | + CHF 216.00 |
Der Grundbedarf deckt die Kosten für den Lebensunterhalt, wie zum Beispiel:
- Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
- Bekleidung und Schuhe
- Körperpflege (z. B. Coiffeur, Toilettenartikel)
- Kleine Haushaltsgegenstände
- Öffentlicher Verkehr inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr + 1 Zone, Unterhalt Velo/Mofa)
- Energieverbrauch (Strom, Gas (WWZ) etc.) ohne Wohnnebenkosten
- Laufende Haushaltführung (z. B. Waschmittel, Hauskehrichtgebühren)
- Selber gekaufte Medikamente
- Nachrichtenübermittlung (z. B. Handy, Telefon, Internet, Post)
- Bildung und Unterhaltung (z. B. Radio/TV-Gebühren (Serafe) und -Geräte, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
- Übriges (z. B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)
Die Sozialhilfe übernimmt angemessene Wohnkosten. Die maximalen Mietzinse sind im Kanton Zug einheitlich geregelt und richten sich nach der Haushaltsgrösse. Für Einzelpersonen liegt der Richtwert aktuell bei CHF 1’450.00 exkl. Nebenkosten. Ist die Wohnung zu teuer, muss eine günstigere Lösung gesucht werden.
Mietzinsrichtlinien (MZR) Sozialhilfe Zug nach Haushaltsgrösse, in CHF, exkl. Nebenkosten (gültig ab 1. Januar 2025)
| Haushaltsgrösse | Mietzins exkl. Nebenkosten | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | CHF 1'450.00 | ||||||||
| 2 Personen1 | CHF 1'750.00 | ||||||||
| 3 Personen | CHF 1'850.00 | ||||||||
| 4 Personen | CHF 2'000.00 | ||||||||
| 5 Personen | CHF 2'200.00 | ||||||||
| pro weitere Person2 | + CHF 220.00 | ||||||||
| Person im Zimmer | CHF 1'050.00 |
1 Der Richtwert für Alleinerziehende oder getrennt Erziehenden mit einem Kind stützt sich auf den Ansatz für einen 3-Personen-Haushalt. Bedingung ist, dass mindestens eine 3-Zimmerwohnung bewohnt wird und dem Kind ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Ab zwei Kindern gelten die regulären MZR.
2 Ein Mietobjekt gilt als „Zimmer“, wenn es über keine Küche verfügt oder Bad/Du/WC und/oder Küche lediglich zur Mitbenützung sind. Die Personen, mit denen die Klientin oder der Klient Küche/Bad/Dusche/WC teilt, bilden mit ihr/ihm keine Wohngemeinschaft und verfügen für die von ihnen bewohnten Zimmer über einen eigenen Mietvertrag
Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre)
Für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren gelten spezielle Regeln. Diese orientieren sich an der finanziellen Situation von anderen jungen Erwachsenen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie, sofern sie nicht bei ihren Eltern wohnen können, eine günstige Wohnform in einer Wohngemeinschaft (WG) wählen. Gleichzeitig werden junge Erwachsene unterstützt, dass sie eine Berufsausbildung machen können.
Ja, die medizinische Grundversorgung wird von der Sozialhilfe gedeckt. Die medizinische Grundversorgung besteht aus der obligatorischen Krankenkassen-Prämie, den Selbstbehalten und den Franchisen gemäss Krankenversicherungsgesetz. Zudem ist die individuelle Prämienverbilligung direkt beim Kanton zu beantragen.
Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung können je nach Lebenssituation weitere Leistungen hinzukommen. Dies beispielsweise wegen einer Arbeitsstelle, wegen einer Krankheit oder Beeinträchtigung.
Typische Beispiele für situationsbedingte Leistungen:
- Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zug
- Kosten für die Kinderbetreuung (z. B. Kita- oder Hortkosten) während der Arbeit
- Spezialausgaben (z. B. orthopädische Schuheinlagen, Zahnbehandlungen oder Brillen)
Arbeit und Integrationsbemühungen lohnen sich auch während des Bezugs von Sozialhilfe. Wer arbeitet, darf je nach Pensum bis zu CHF 600.– vom eigenen Einkommen behalten. Wer an Integrationsprogrammen teilnimmt oder sich besonders engagiert, kann eine Integrationszulage von bis zu CHF 300.– erhalten.
In der Stadt Zug gehen mehr als 40 % der mit Sozialhilfe unterstützten Personen einer Arbeit nach.
Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Gesuch eingereicht wird. Sobald alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, kann die Auszahlung geprüft und in der Regel innerhalb von maximal sieben Tagen erfolgen. Je schneller Sie die Unterlagen einreichen, desto schneller erhalten Sie Ihre Unterstützung.
Besteht eine Unterstützungsbedürftigkeit, wird der berechnete Anspruch in der Regel für den gesamten Monat ausbezahlt, in dem das Gesuch eingetroffen ist. Die Zahlung erfolgt üblicherweise Ende des Monats (meist per 25.) für den Folgemonat. Reichen Sie notwendige Unterlagen verzögert ein, können sich auch die Auszahlungen verzögern.
Ja, unterstützte Personen sind verpflichtet alle Einnahmen zu melden. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Die unterstützte Person darf zwar das Geld behalten, jedoch verringert sich der Unterstützungsbedarf im Umfang der eingegangenen Unterhaltsleistungen.
Einnahmen, die nachträglich bei unterstützten Personen eingehen, dürfen nur mit der bereits geleisteten Sozialhilfe verrechnet werden, wenn sich beide Leistungen auf den gleichen Zeitraum beziehen. Was sich nicht verrechnen lässt, wird grundsätzlich im aktuellen Unterstützungsbudget als Einnahme angerechnet.
Nein. Schulden werden grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe übernommen. Mit Sozialhilfe können keine Schuldensanierungen finanziert werden. In Ausnahmefällen können jedoch einzelne Schulden übernommen werden, wenn dies zur Abwendung einer Notlage notwendig ist.
Es steht Sozialhilfebeziehenden frei, Haustiere zu halten. Sie erhalten aber für Tiere kein zusätzliches Geld, sondern müssen Futter und anderen Tierbedarf aus ihrem Grundbedarf bezahlen.
Ein Auto zählt zum Vermögen. Das gesamte Vermögen darf grundsätzlich CHF 6’000.– für Einzelpersonen oder CHF 12’000.– für Familien nicht übersteigen. Ist das Vermögen höher, muss das Auto unter Umständen verkauft werden.
Ein günstiges Auto ist grundsätzlich erlaubt. Die Sozialhilfe übernimmt keine Kosten für Betrieb und Unterhalt. Wenn durch die Autokosten wichtige Ausgaben wie Lebensmittel oder Stromrechnungen nicht mehr bezahlt werden können, kann die Hinterlegung der Kontrollschilder verlangt werden (§ 9h SHV; BGS 861.41).
Unter Berücksichtigung des Zweckes der Sozialhilfe, in erster Linie das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Beiträge an Ferienaufenthalte geleistet. Die Kosten für Ferienlager für Kinder und Jugendliche werden übernommen.
Ferien oder Auslandsaufenthalte sind im Voraus dem Sozialdienst zu melden. Ein grundsätzlicher Anspruch darauf besteht nicht. In der Regel werden bis zu vier Wochen pro Jahr bewilligt. Nicht bewilligte oder längere als bewilligte Abwesenheiten können zu einer Kürzung, Rückforderung oder Einstellung der Unterstützungsleistungen führen.
Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz und den SKOS-Richtlinien. Der Sozialdienst erstellt dafür ein Budget und passt die Unterstützung bei Veränderungen an. Mindestens einmal pro Jahr wird der Anspruch umfassend überprüft.
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten sind im Sozialhilfegesetz festgehalten und können an dieser Stelle nicht abschliessend genannt werden. Die wichtigsten Rechte und Pflichten sind im Merkblatt zusammengefasst.
Die Bundesverfassung und das Sozialhilfegesetz des Kantons Zug garantieren ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Die Mitarbeitenden der Abteilung Soziales & Gesellschaft unterstehen dem Amtsgeheimnis und müssen sorgfältig mit Personendaten umgehen.
Es besteht ein Anspruch darauf, persönlich angehört und korrekt beraten zu werden. Zudem besteht ein Recht auf einen schriftlichen Entscheid über die finanzielle Unterstützung.
Sozialhilfebeziehende müssen alles in ihrer Möglichkeit stehende tun, um ihre Notlage zu verbessern oder zu beheben. Sie müssen einen aktiven Beitrag zu ihrer sozialen und beruflichen Integration leisten. Dies bedeutet beispielsweise, eine Arbeitsstelle zu suchen, sich bei einer Sozialversicherung anzumelden oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die Sozialhilfebeziehenden werden dabei von den zuständigen Sozialarbeitenden bei den Integrationsbemühungen aktiv unterstützt.
Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, richtig und vollständig Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben. Veränderungen der persönlichen und finanziellen Situation müssen sie dem Sozialdienst umgehend mitteilen.
Bei Pflichtverletzungen können die Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen gestrichen werden und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 30 Prozent gekürzt werden. Eine Kürzung wird für maximal 12 Monate entschieden. Wenn die Gründe für die Kürzung weiterhin gegeben sind, kann die Kürzung um weitere 12 Monate verlängert werden. Weitergehende Kürzungen sind nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
In gewissen Fällen muss Sozialhilfe zurückbezahlt werden, zum Beispiel:
- bei falschen oder unvollständigen Angaben
- wenn später Renten, Taggelder oder andere Leistungen nachbezahlt werden
- bei grösserem Vermögen, zum Beispiel durch eine Erbschaft
Keine Rückerstattungspflicht besteht in der Regel bei Einkommen aus eigener Arbeit oder bei Sozialhilfe, die Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erhalten haben.
Wenn Sie Sozialhilfe freiwillig zurückzahlen möchten, melden Sie sich bitte beim Sozialdienst der Stadt Zug.
Die Pflicht, Sozialhilfe zurückzuzahlen, gilt:
- 10 Jahre in den meisten Fällen.
- 25 Jahre, wenn es um Rückzahlungen wegen einer Liegenschaft oder eines grossen Vermögenswerts geht, der bisher nicht realisierbar war.
- Wer Sozialhilfe mit falschen oder unvollständigen Angaben erhalten hat, muss sie immer zurückzahlen, ohne zeitliche Grenze.
Weitere Informationen finden Sie in § 26 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4).
Der Sozialdienst prüft in jedem Fall, ob Verwandte in auf- oder absteigender Linie (zum Beispiel Eltern oder Kinder) unterstützungspflichtig sind. Ob eine vertiefte Prüfung erfolgt, hängt von den finanziellen Verhältnissen ab. Die Prüfung erfolgt nach den SKOS-Richtlinien.
Eine Unterstützungspflicht besteht nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen. Dabei gelten hohe Freibeträge für Einkommen und Vermögen.
- Bruttojahreseinkommen von über 120'000 CHF;
- Freibeträge: Es gibt hohe Freibeträge auf das Vermögen (CHF 250'000.– für Alleinstehende, CHF 500'000.– CHF für Verheiratete, zusätzlich CHF 40’000.– pro Kind in Ausbildung oder unter 18 Jahren)
Die Sozialdienste sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Migrationsamt des Kantons Zug auf Anfrage die Ausrichtung von finanziellen Sozialhilfeleistungen an Ausländerinnen und Ausländer zu melden (Art. 97, Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20).
Der Bezug von Sozialhilfe kann eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung oder den Entzug der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt zur Folge haben (Art. 62 ff. AIG).
Sozialhilfemissbrauch
Der Sozialdienst verfügt über ein internes Kontrollsystem. Dieses hilft, Fehler bei der Ausrichtung von Sozialhilfe zu vermeiden und das Risiko von Sozialhilfemissbrauch möglichst gering zu halten.
Unrechtmässig bezogene Sozialhilfe muss zurückbezahlt werden. In schweren Fällen wird Strafanzeige eingereicht. Bei Verdacht auf Missbrauch können Sozialinspektoren beigezogen werden. Seit dem 1. Januar 2025 besteht dafür eine Leistungsvereinbarung über den Einsatz eines regionalen Sozialinspektors mit der Einwohnergemeinde Emmen.
Hinweise auf missbräuchlichen Leistungsbezug nimmt das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit (SUS) in schriftlicher Form entgegen. Der Sozialdienst der Stadt Zug klärt den Sachverhalt ab und ergreift die notwendigen Massnahmen. Aus Datenschutzgründen kann über die Ergebnisse der Abklärungen keine weitere Korrespondenz geführt werden.
Zahlen und Statistik
Die Sozialhilfequote der Stadt Zug ist eine der niedrigsten in der Schweiz und liegt auf einem konstant niedrigen Niveau. Im Jahr 2024 beträgt sie 1.4%.
Die Nettoausgaben für die wirtschaftliche Sozialhilfe betrugen im Jahr 2024 CHF 2,26 Mio. Über 40 % der unterstützten Personen gehen einer Arbeit nach. Rund 75 % der unterstützten Haushalte sind Einzelpersonen, rund 25 % Familien. Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich sind darin nicht enthalten, da diese im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zug liegen.
Weitere Informationen finden Sie jeweils im aktuellen Bericht «Sozialhilfe in Schweizer Städten – Kennzahlenbericht » der Städteinitiative Sozialpolitik. Der Bericht wertet jährlich Sozialhilfedaten aus 14 Schweizer Städten aus und behandelt jeweils ein aktuelles Schwerpunktthema.
Wie lange Sozialhilfe nötig ist, hängt von der persönlichen Situation ab, zum Beispiel von der Arbeitsfähigkeit, der Gesundheit, Betreuungspflichten oder der Dauer zur Prüfung von Sozialversicherungsansprüchen. Viele Personen können innerhalb eines Jahres wieder von der Sozialhilfe abgelöst werden. Über 40 % der unterstützten Personen arbeiten trotz Sozialhilfe.
Video-Tutorials
SKOS - Grundlagen der Sozialhilfe
SKOS- Rechte beim Sozialhilfbezug
SKOS- Pflichten bei Sozialhilfebezug
SKOS- Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe
SKOS- Bemessung der Sozialhilfe
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