Hinweise zum Betreibungsverfahren

Das Betreibungsverfahren ist komplex und doch recht einfach zu nutzen. Bevor Sie eine Betreibung einleiten oder einfach wenn Sie sich informieren möchten: hier finden sie verschiedene Antworten zu häufigen Fragen und die Beteibungsferien.

Betreibungsferien

Betreibungsferien in der Schweiz sind gesetzlich geschützte Zeiten (gemäss SchKG), in denen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen wie Zustellungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen vorgenommen werden.

In dieser Zeit ruhen Fristen und es gilt ein Verbot für Betreibungsmassnahmen:

  • jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten
  • an Ostern
  • vom 15. bis 31. Juli

Die Betreibungsferien gelten nicht im Arrestverfahren, in der Wechselbetreibung und bei unaufschiebbaren Massnahmen zur Erhaltung von Vermögenswerten.

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Häufig gestellte Fragen - FAQ

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Betreibungsamt

Stadt Zug
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6300 Zug
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