Fortsetzungsbegehren einleiten
Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn kein Rechtsvorschlag vorliegt oder dieser beseitigt wurde. Dies ist frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls möglich.
Voraussetzungen
Beachten Sie folgende Voraussetzungen zur Einreichung eines Fortsetzungsbegehren.
- Bitte beachten Sie diese Punkte, bevor Sie ein Fortsetzungsbegehren einreichen:
- Sie können das Fortsetzungsbegehren frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen.
- Wenn ein Rechtsvorschlag erhoben wurde, muss dieser zuerst beseitigt werden.
- Ein Fortsetzungsbegehren kann nur digital eingereicht werden, wenn auch das Betreibungsbegehren digital beim Betreibungsamt Zug eingereicht wurde.
Zahlungsbefehl eines anderen Amtes
Wenn der Schuldner Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamt Zugs zugezogen ist, ist das Betreibungsamt Zug zuständig.
Reichen Sie uns das Fortsetzungsbegehren mit dem Original-Zahlungsbefehl des ausstellenden Amtes ein und legen sie sämtliche Kostenrechnungen des vorherigen Betreibungsamtes ein.
Fortsetzung zu Verlustschein
Wenn Sie einen Verlustschein zum ersten Mal erhalten haben, können Sie die Betreibung innerhalb von sechs Monaten weiterführen. Dafür brauchen Sie keinen neuen Zahlungsbefehl.
Auf dem Verlustschein steht, ob es ein erstmalig ausgestellter Verlustschein ist.
Bitte schicken Sie uns:
- das Fortsetzungsbegehren
- den Original-Verlustschein
Die Forderung, die im Verlustschein steht, wird nicht weiter verzinst. Es darf somit kein weiterer Verzugszins geltend gemacht werden.
Formular
Kontakt
Betreibungsamt
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6300 Zug
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