Betreibungsbegehren
Die Betreibung ist am Wohnort des Schuldners oder am Sitz der juristischen Person einzuleiten. Das Betreibungsamt Zug ist für die Ortschaften Zug, Oberwil bei Zug, Steinhausen und Walchwil zuständig.
Voraussetzungen
Für die Einleitung einer Betreibung muss der Wohnort des Schuldners oder der Sitz der juristischen Person in einer dieser Gemeinden sein:
- Stadt Zug
- Oberwil bei Zug
- Steinhausen
- Walchwil
Die Gläubigerin/der Gläubiger - also die Person, die die Betreibung einleitet - muss sicherstellen, dass der Schuldner identifiziert werden kann. Das heisst er muss die Personalien, die Wohnadresse und weitere Informationen angeben.
Diese Informationen können Sie mit einer Adressauskunft bei der entsprechenden Einwohnerkontrolle einholen.
Einleiten der Betreibung
Auf Faustpfand / Pfandverwertung
Sie können wählen, wo Sie die Betreibung starten:
- am Ort, wo sich der Gegenstand (Faustpfand) befindet, oder
- am Wohnort der schuldnerischen Person.
Sie müssen dabei den betroffenen Gegenstand genau nennen und sagen, wo er sich befindet.
Auf Grundpfand
Die Betreibung muss am Ort des Grundstücks gestartet werden.
Der Gläubiger muss selbst herausfinden, wie das Grundstück genau heisst und wo es liegt.
Sie muss auch sagen, ob sie Folgendes möchte:
- eine Ausdehnung der Pfandhaft (mehr Rechte auf weitere Werte),
- die Einbeziehung von Miet- oder Pachtzinsen,
- eine freiwillige Verfügungsbeschränkung (Beschränkung, was mit dem Grundstück gemacht werden darf).
Auf Sicherheitsleistung
Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners oder am Sitz einer Firma.
Hier geht es nicht um eine Auszahlung, sondern darum, die Forderung zu sichern. Der Ablauf ist fast gleich wie bei einer normalen Betreibung auf Pfändung.
Das Ergebnis wird bei einer Depositenstelle hinterlegt – es wird nicht direkt an die Gläubigerin bezahlt.
Wenn der Gläubiger das Geld später haben will, muss sie eine Betreibung auf Faustpfand oder Pfandverwertung starten.
Auf Wechselbetreibung
Eine Wechselbetreibung ist nur möglich, wenn:
- die Forderung auf einem Wechsel oder einem Check basiert, und
- die schuldeten Person der Konkursbetreibung untersteht.
Die Regeln dafür stehen im Schweizer Obligationenrecht.
Für den Start der Betreibung muss der Original-Wechsel oder Check beim Betreibungsamt abgegeben werden.
Formulare
Kontakt
Betreibungsamt
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6300 Zug
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