Feuerwehrersatzabgabe

Die Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe müssen Personen bezahlen, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten. Es gibt aber Ausnahmen.

Feuerwehrpflicht

Alle Personen im Alter zwischen 20 und 48 Jahre, die ihren Wohnsitz am 1. Januar des laufenden Jahres in der Stadt Zug haben, müssen Feuerwehrdienst leisten.

Die Bestimmungen im kantonalen Feuerschutzgesetz (§ 40 bis § 44) bilden die Grundlage.

Abgabepflicht

Jede feuerwehrpflichtige Person, die keinen Feuerwehrdienst leistet, muss ein Mal im Jahr die Ersatzabgabe bezahlen. Sie beträgt CHF 100.00 pro Person. Die Rechnungen werden im Frühjahr von der Einwohnerkontrolle verschickt.

Befreiungen

Die Gründe für eine Befreiung von der Feuerwehrpflicht und der Abgabepflicht sind im Gesetz verankert und können nicht erweitert werden.

Wenn einer der folgenden gesetzlichen Gründe zutrifft, können Sie sich von der Feuerwehrpflicht und der Abgabepflicht befreien lassen:

  • Bei Schwangerschaft
  • Bei Betreuung von Kindern im gleichen Haushalt bis zum 16. Geburtstag, wenn es nicht beruflich ist (nur 1 Elternteil)
  • Bei Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im gleichen Haushalt, wenn es nicht beruflich ist
  • Bei einem körperlichen oder geistigen Gebrechen (Grundsatz: Anspruch auf eine IV-Rente oder Arztzeugnis)
  • Wer mindestens 15 Jahre Feuerwehrdienst geleistet hat
  • Wer aktiv Feuerwehrdienst leistet 
  • Wer im gleichen Haushalt mit einer Person lebt, die aktiv Feuerwehrdienst leistet

Formular

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Kontakt

Einwohnerkontrolle

Stadt Zug
Stadthaus, Gubelstrasse 22
6301 Zug
Montag bis Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen