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Kontaktdaten
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
FAQ
Andere
- Rechtsberatung des Advokatenvereins des Kantons Zug, im Siehbachsaal, Chamerstrasse 33, 6300 Zug. Termine entnehmen Sie der Website des Advokatenvereins
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten:
- Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Tel. 041 728 37 20. Jeweils Montags bis Donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.
In mietrechtlichen Angelegenheiten:
Anmelden, Abmelden und Umziehen
Bei einem Wegzug ins Ausland melden Sie sich bitte persönlich bei der Einwohnerkontrolle ab.
Für die Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen ist das kantonale Amt für Migration, Aabachstrasse 1, Zug, 041 728 50 50, www.zg.ch/afm, zuständig.
Ausweise
Bauen und Planen
Die Bau- und Zonenordnung sowie weitere Reglemente und Vorschriften finden Sie in der Rechtssammlung. Formulare und Gesuche sind im Online-Schalter verfügbar. Checklisten finden Sie bei den Publikationen. Sämtliche Dokumente können auch beim Baudepartement-Sekretariat bestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen wie zum Beispiel die Bau- und Zonenordnung finden Sie in der Rechtssammlung. Formulare und Gesuche sind im Online-Schalter verfügbar. Checklisten finden Sie bei den Publikationen. Sämtliche Dokumente können auch beim Baudepartement-Sekretariat bestellt werden.
Als gewöhnlicher Unterhalt wird die Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine Veränderung des Gebäudes oder Bauteils erfolgt. Für diese Unterhaltsarbeiten ist eine Bauanzeige einzureichen. Beachten Sie jedoch, dass in der Altstadt und bei geschützten oder schützenswerten Baudenkmälern besondere Vorschriften gelten. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Abteilung Baubewilligungen.
Sie entwickelt Projekte für stadteigene Bauten und Umbauten, begleitet private Bauherrschaften bei der Ausarbeitung von grösseren Wettbewerben und Studienaufträgen und leitet Studien- und Wettbewerbsverfahren.
Die Stadtbildkommission berät den Stadtrat in seiner Funktion als Baubewilligungsbehörde. Sie beurteilt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Baugesuche und Planungen in Bezug auf Städtebau und Gestaltung. Aufgabe der Stadtbildkommission ist es, mit ihren Stellungnahmen zur Verbesserung der Stadtgestaltung beizutragen. Die Sitzung der Stadtbildkommission findet in der Regel einmal im Monat statt.
Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der Abteilung Städtebau.
Die Mitarbeitenden des Werkhofes, welche dem Werkhofleiter unterstellt sind, sorgen für die Strassenreinigung und den Winterdienst der Strassen und Wege in der Stadt Zug.
Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der Abteilung Werkhof
- Neu-, Um-, An- und Aufbauten
- Tiefbauten
- Abbruch von Gebäuden
- wesentliche Aussenrenovationen
- Reklamenvorrichtungen
- Terrainveränderungen welche mehr als 50 m3 Terrain betreffen oder welche das Landschaftsbild beeinflussen
- Stützmauern mit Hinterfüllung und bei Abgrabungen, sofern sie über 1 m hoch sind oder das Landschaftsbild beeinflussen
- Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen entlang von Strassen und Wegen
- Nutzungsänderungen
- das Erstellen von Strassen, Plätzen, Parkplätzen und Zufahrten
- andere bauliche Vorkehrungen die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze, usw.
In der Altstadt bedürfen zudem folgende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
- Abbruch, Umbau und Renovation von Gebäudeteilen
- Renovations- und Restaurationsarbeiten sowie Änderungen an Material und Farbgebung der Gebäudehülle
- Sanierungen, Erneuerungen und Renovationen von Garagen und Abstellplätzen
- Änderungen der Nutzungsarten
- Aufstellung von Schaukästen, Warenautomaten und dergleichen
- Beschriftungen, Beleuchtungen und Reklamen
- Änderungen in der Umgebungsgestaltung
Fehlende Unterlagen und Abklärungen führen im Baubewilligungsverfahren zu Verzögerungen und unnötigen Kosten. In der Checkliste zur Eingabe von Baugesuchen sind die wichtigsten Punkte für die Baueingabe zusammengefasst. Sie finden die Checkliste bei den Publikationen.
Auskünfte erhalten Sie auf der Homepage der Wasserwerke Zug.
Das Gesuch um Bewilligung von Bauarbeiten und Grabungen finden Sie im Online-Schalter auf der Webseite der Stadt Zug.
Betreibungen
Öffungszeiten: Mo-Fr 08.00-12.00 und 13.30-17.00
Betreibungsferien: jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten, Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli
Den Betreibungsauszug erhalten Sie beim Betreibungsamt. Bitte bringen Sie ein amtliches Ausweispapier mit. Die Kosten betragen 17 Franken bei Abholung und 18 Franken bei Postversand. Können Sie nicht selber erscheinen, ist die Bevollmächtigung einer anderen Person möglich oder Sie können den Betreibungsauszug online bestellen.
Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten. Füllen Sie im Online-Schalter das Formular «Betreibungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. Zuständig ist grundsätzlich das Amt an dem der Betriebene seinen Wohnsitz hat (Art. 67 ff. SchKG).
Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung (Art. 69 SchKG).
Sie können Höhe, Bestand und Fälligkeit einer Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Er bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 SchKG).
Für den Fall, dass Sie oder ein Vertreter nicht persönlich vom Postbediensteten angetroffen wurden, liegt der Zahlungsbefehl 7 Tage zur Abholung auf der Post bereit. Bitte beachten Sie bei der Bevollmächtigung eines Vertreters, dass diese ordnungsgemäss erfolgt ist (Art 64 ff SchKG).
Der Rechtsvorschlag kann mündlich dem Zusteller oder dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes gegenüber, sowie schriftlich erklärt werden (Art. 74 SchKG). Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 10 Tage. In besonderen Fällen ist sie auf 5 Tage verkürzt oder verlängert sich auf eine vom Betreibungsamt bestimmte Frist (Art. 33 SchKG).
Nunmehr liegt die Initiative beim Gläubiger. Dieser kann die Rechtsöffnung herbeiführen. In diesem Stadium empfiehlt es sich, mit dem Gericht oder dem Friedensrichter Kontakt aufzunehmen Art. 79 ff. SchKG).
Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung beantragt werden (Art. 88 SchKG). Füllen Sie das Formular «Fortsetzungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt.
Berücksichtigen Sie bitte, dass die manuellen Zeitabläufe im Büro, der Post oder der Polizei zu den gesetzlichen Fristen hinzuzurechnen sind. Wurde Ihnen eine Verzögerungsanzeige zugestellt, empfiehlt es sich, auch wenn es schwer fällt, geduldig zu sein. Sachstandanfragen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Das Betreibungsamt handelt streng nach dem SchKG. Zahlungsaufschub oder Raten können daher nur mit dem Gläubiger vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, nimmt der Gläubiger Kontakt mit dem Betreibungsamt auf.
Geben Sie uns Ihre Bankverbindung bitte genau an (Bank, Kontonummer, IBAN, BIC, SWIFT).
Ist Ihre Forderung vollständig beglichen worden, erkennen Sie die Schlusszahlung anhand Ihrer Buchhaltung und der aufsummierten Beträge. Anderenfalls erhalten Sie einen Verlustschein über den Restbetrag.
Sind Sie zu unrecht betrieben worden oder haben Sie die Beträge deretwegen Sie betrieben wurden, beglichen, setzen Sie sich bitte mit dem Gläubiger in Verbindung, dieser kann dann einen entsprechenden Antrag bei Betreibungsamt stellen.
Eine «Löschung» einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht; denselben «Löschungs-
effekt» erreichen Betriebene aber, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend
den zu löschenden Eintrag gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betreibung Dritten
gegenüber nicht mitzuteilen). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen solchen Vermerk
(Art. 8a SchKG) zu erlangen. Konsultieren Sie dazu das Merkblatt «"Löschung" einer Betreibung» und füllen Sie das Formular «Gesuch Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» aus.
Der Verlustschein (Art. 115, 149 SchKG) ist ein amtlicher Nachweis über den nicht gedeckten Teil einer Forderung. Der Verlustschein ist somit eine öffentliche Urkunde und dient als Beweismittel. Binnen 6 Monate kann, bei einem erstmals ausgestellten Verlustschein, die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung ist nicht weiter verzinslich. Die Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt 20 Jahre (Art. 149a SchKG).
Ja. Wenn Sie im Besitz des Verlustscheines sind, müssen Sie diesen dem Betreibungsamt zur Löschung überreichen.
Je nach Forderungstitel beim Rechtsöffnungsrichter oder beim Friedensrichter.
Bibliothek
Wenn Sie in der Region Zug wohnen oder im Kanton Zug arbeiten bzw. zur Schule gehen (bitte Arbeitsbestätigung oder Schülerausweis zeigen), können Sie einen Bibliotheksausweis bestellen. Die Einschreibung erfolgt gegen Vorlage eines Personalausweises und ist kostenlos. Bitte melden Sie uns einen Ausweisverlust sofort, damit wir den Ausweis sperren können und so ein möglicher Missbrauch vermieden werden kann. Der Ersatz des Ausweises kostet CHF 10.00.
Melden Sie uns bitte eine Adress- oder Namensänderung so rasch wie möglich.
Bibliotheksausweis bestellen – hier
Die Bibliothek Zug verfügt über eine grosse Auswahl an Medien über die Stadt und den Kanton Zug. Diese Medien sind Teil der sogenannten Zuger Sammlung und Dokumentation, die aus Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, DVDs und CDs besteht. In den Spezialsammlungen befinden sich zudem Fotografien, Postkarten, Plakate, Kleindruckschriften, ein Ton- und Filmarchiv und seit Herbst 2020 die Themendossiers der Zuger Dokumentation.
Eine Auswahl an neuen Medien und Grundlagenwerken aus der Zuger Sammlung und Dokumentation ist auf dem Zuger Gestell im Erdgeschoss der Bibliothek ausgestellt. Weitere Medien zur Ausleihe finden Sie in unserem Onlinekatalog unter www.bibliothekzug.ch. Verzeichnisse zu den Spezialsammlungen und weitere Informationen zur Zuger Sammlung und Dokumentation sind hier aufgeschaltet: https://www.bibliothekzug.ch/web/arena/zuger-sammlung
Die Zuger Dokumentation beinhaltet circa 4600 Themendossiers des ehemaligen Dokumentationszentrums doku-zug.ch. Die Dossiers bestehen aus über drei Millionen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, und sind thematisch sowie geografisch geordnet. Die Themen spiegeln das Leben in Zug in all seinen Facetten seit 1990: von Politik über Umwelt, Bauen, Wirtschaft bis hin zu Kultur und Sport. Die Themendossiers der Zuger Dokumentation können im Dossierkatalog gesucht werden.
Teile der Zuger Sammlung und Dokumentation sind digitalisiert und vor Ort konsultierbar. Weitere digitale Angebote zu zugerischen Themen finden Sie auf www.zugdigital.ch. ZugDigital ist das Online-Portal zu Geschichte und Kultur von Stadt und Kanton Zug.
Haben Sie eine Frage zu Zuger Medien oder benötigen Sie Hilfe bei der Recherche? Schreiben Sie eine Mail an zugersammlung@stadtzug.ch, wir helfen Ihnen gerne weiter.
3 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist bekommen Sie eine erste Mahnung, die CHF 2.00 kostet. Für die 2. Mahnung (kumulativ, 10 Tage nach Fristablauf) verlangen wir pro Konto CHF 5.00, für die 3. Mahnung (kumulativ, 20 Tage nach Fristablauf) pro Konto CHF 10.00. 30 Tage nach Ende der Ausleihfrist bezahlen Sie zusätzlich CHF 5.00.
Sie können pro Ausweis maximal 25 Werke gleichzeitig ausleihen. Die Leihfrist beträgt 4 Wochen.
Zusätzlich können Sie bis zu 15 Medien aus der Digitalen Bibliothek DiBiZentral sowie 15 Medien aus OverDrive ausleihen. Für digitale Medien gelten kürzere Leihfristen.
Die Bibliothek Zug verfügt über eine grosse Auswahl an verschiedenen Büchern über die Stadt und den Kanton Zug. Eine Auswahl an neuen Medien und Grundlagenwerken aus der Zuger Sammlung und Dokumentation ist auf dem Zuger Gestell im Erdgeschoss der Bibliothek ausgestellt. Weitere Zuger Bücher finden Sie im Online-Katalog der Bibliothek: Zuger Sammlung und Dokumentation - Bibliothek Zug.
vor 9 Uhr und nach 19 Uhr (Samstag nach 16 Uhr) Zutritt mit Bibliotheksausweis oder mit der eZug-App.
Feuerschutz und Feuerwehr
- Wohn- oder Arbeitsort in Zug
- Mindestalter 18 Jahre
- Bereitschaft, freiwillig und unbesoldet überdurchschnittliche Leistungen zum Schutz der Bevölkerung zu erbringen.
- guter Gesundheitszustand
- Teamfähigkeit
Die Adjutantur der FFZ vermittelt den Kontakt zu den verschiedenen Korpschefs.
http://www.ffz.ch
Feuerwehrgebäude
Ahornstrasse 10
6300 Zug
Tel. +41 41 728 18 18, Freiwillige Feuerwehr(FFZ)
Freizeit
Der Veranstaltungskalender von www.stadtzug.ch vermittelt Ihnen die wichtigsten Anlässe in Kultur und Politik.
Der öffentliche Grund (ÖG) steht Vereinen und Organisationen für Ausstellungen, sportliche und kulturelle Anlässe usw. zur Verfügung. In der Regel wird der ÖG nicht an private Personen oder für kommerzielle Anlässe vergeben.
Auskunft über die Benützung des öffentlichen Grundes erteilt die Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Telefon 058 728 99 00 (bewilligungen@stadtzug.ch). Die Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug erteilt die Bewilligung und informiert über die Bedingungen und Auflagen. Gesuche für die Benützung von Schulhäusern sind an die Stadtschulen Zug, Telefon 058 728 94 20 (stadtschulenzug@stadtzug.ch), jene der Sportanlagen an die Abteilung Sport der Stadt Zug, Gubelstrasse 22, Telefon 058 728 94 50 (sport@stadtzug.ch) zu richten.
Gaststätten und Restaurants
Für einen Betrieb mit Ausschank von alkoholhaltigen Getränken gilt grundsätzlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 1996. Die Bewilligung erteilt der Stadtrat (§ 7). Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte, mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist (§ 8). Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (§12). Für beantragte längere Öffnungszeiten führt der Stadtrat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch (§ 13).
Bewilligungsgesuche sind rechtzeitig an die Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug (bewilligungen@stadtzug.ch), Stadthaus, Gubelstrasse 22, Telefon 058 728 99 00, zu richten, wo auch die notwendigen Formulare erhältlich sind:
- Bewilligungsgesuch zur Alkoholabgabe in gastgewerblichen Betrieben
- Gesuch um Bewilligung generell längerer Öffnungszeiten*
- Gesuch um Auszug aus dem Zentralstrafregister
*Formular im Internet unter http://www.stadtzug.ch
Geld
Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnung mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten bis spätestens Mitte Februar von der AHV ein Antragsformular zugestellt. Alle übrigen Personen mit Wohnsitz per 01.01. in der Stadt Zug, welche der Meinung sind, dass sie die Voraussetzungen zum Bezug der Prämienverbilligung erfüllen, können ein Antragsformular bei der Ausgleichskasse Zug (www.akzug.ch) beziehen.
Mehr Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie hier.
Im Todesfall
Das hinterlegte Dokument wird vom Erbschaftsamt nicht auf Richtigkeit geprüft. Vorkehrungen bei veränderten Verhältnissen resp. bei Hinfälligkeit sind durch die Testatoren selbstständig zu treffen. Ebenso ist zu beachten, dass die hinterlegte Verfügung bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel bei der neuen zuständigen Behörde/Stelle hinterlegt werden muss.
Musik
Öffentlicher Verkehr
Soziales
Sie können beim Sekretariat der Sozialen Dienste telefonisch oder per E-Mail einen Termin vereinbaren:
058 728 98 30
soziale_dienste@stadtzug.ch
Sport
Alle Informationen zum Thema Sport in der Stadt Zug finden Sie hier.
Auskünfte erteilt die Abteilung Sport der Stadt Zug, Gubelstrasse 22, 6301 Zug.
Tel: 058 728 94 50
Email: sport@stadtzug.ch
Für die Anmeldung Ihrer Organisation in der Stadt Zug bitten wir Sie, das Anmelde-Formular auszufüllen und zusammen mit den unterzeichneten Statuten, einer aktuellen Mitgliederliste, einer Jahresrechnung sowie einem Revisorenbericht an die Abteilung Sport (Postfach 1258, 6301 Zug oder sport@stadtzug.ch) zu senden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüfen wir, ob Ihre Organisation die Anforderungen für einen Stadtzuger Sportverein erfüllt.
Das Dokument für eine Anmeldung finden Sie hier.
Reservation
- Reservationsanfragen können bis 20 Tage vor dem Anlass gestellt werden.
- Damit Sie die Anlagen nutzen dürfen, brauchen Sie eine gültige Benützungsvereinbarung.
- Die Belegungszeit gilt ab Betreten bis zum Verlassen der Anlage (inkl. Garderobennutzung, Einrichten, Aufräumen usw.).
Zugang
- Melden Sie sich spätestens drei Tage vor der Erstbelegung bei der zuständigen Anlagewartung (Kontaktinformationen finden Sie in der Benützungsvereinbarung). Die Anlagewartung wird Sie über die weiteren Schritte informieren.
Annullation
- Eine Absage Ihrer Belegung muss mindestens sieben Tage vor dem Anlass erfolgen. Kurzfristige Abmeldungen werden verrechnet.
Generelles
- Auf der gesamten Anlage gilt ein Ess- und Alkoholverbot, ausgenommen sind die Zuschauerbereiche.
- Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen.
- Mehraufwände werden in Rechnung gestellt.
- Für den Alkohol-Ausschank wird eine Ausschankbewilligung benötigt.
- Beim Verlust von Gegenständen können Sie sich bei der Anlagewartung melden.
Die Kosten für die Benützung der Sportanlagen sind den Benützungsgebühren zu entnehmen, bzw. bei den Hallenbädern der Badeordnung.
Die Garderoben- und Sportmaterialnutzung, sowie die Grundreinigung der Anlage sind in den Gebühren inbegriffen. Mehraufwände werden in Rechnung gestellt.
Die Rechnungstellung erfolgt jeweils nach der letzten Belegung.
Die Vergabe basiert auf der Anlagebenützungsverordnung und den jeweiligen Benützungsordnungen:
- Benützungsordnung für die Turn- und Gymnastiksäle
- Benützungsordnung für die Sporthalle Zug
- Benützungsordnung für die Leichtathletikanlage Allmend
- Benützungsordnung für die Fussballanlagen
- Benützungsordnung für die Streethockeyanlage Herti Nord
Für die Hallenbäder basiert die Vergabe auf der Badeordnung.
Die Stadt Zug fördert den Sport auf verschiedenen Ebenen. Mit dem Schulsport leistet sie einen wesentlichen Beitrag an die Förderung des Nachwuchses. Einen zweiten Schwerpunkt legt sie in die Förderung des Jugend- und Breitensports der privatrechtlichen Organisationen (Sportvereine). Die Förderung des Spitzensports erfolgt nur in Ausnahmefällen, soweit er eine ausgewiesene Vorbildwirkung auf den durch die Stadt geförderten Jugend- und Breitensport ausübt. Kantonale, nationale oder auch internationale Sportveranstaltungen haben für den Standort Zug eine wichtige Bedeutung – weshalb sie von der Stadt Zug unterstützt werden. Sie sollen aber nur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Sportinfrastrukturen oder das Gelände vorhanden sind.
Weitere Informationen zu den Beiträgen:
Jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person kann eine Sportanlage reservieren. Bei jeder Belegung muss mindestens eine volljährige und urteilsfähige Aufsichtsperson vor Ort sein. Bei bestimmten Objekten, wie den Hallenbädern, gelten zusätzliche Auflagen.
Steuern
Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 26
6300 Zug
Telefon: 041 728 26 11
Email: internet.stv@zg.ch
Homepage: www.zug.ch/tax
Rubrik: Steuerbelastung / Steuerberechnungen
Umwelt und Ökologie
Mo – Do: 9.00 – 11.30, 13.00 – 16.30
Fr: 09.00 bis 11.30 Uhr, 13.00 bis 18.00 Uhr
Sa: 8.00 – 15.00 Uhr
Verwaltung
Für Postverbindungen: 60-2600-5
Wenn Sie die Stadtverwaltung ausserhalb dieser Zeiten kontaktieren möchten, vereinbaren Sie mit den verantwortlichen Personen der Ämter einen Termin.