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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Testament & Erbschaft
Allgemeine erbrechtliche Sicherungsmassnahmen gem. Art. 551 ZGB
Ausstellen von Willensvollstreckerzeugnissen und Erbbescheinigungen
Eine Erbbescheinigung ist ein amtlicher Ausweis, welcher die Erbengemeinschaft abbildet bzw. alle erbberechtigten Personen aufführt. Die Erben können sich damit für die Regelung des Nachlasses ausweisen, etwa bei Vermögensinstituten, Grundbuchämtern etc. Für die Ausstellung einer Erbbescheinigung muss ein Gesuch eines Erben, eines Willensvollstreckers oder sonst einer legitimierten Person vorliegen. Allenfalls muss der unbenützte Ablauf einer gesetzlichen Frist zugewartet werden, so etwa die einmonatige Einsprachefrist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB) bei einer vorgängigen Testamentseröffnung.
Für die Bestellung einer Erbbescheinigung kann das untenstehende Bestellformular Erbbescheinigung verwendet werden.
Beratungen zum allgemeinen formellen Ablauf in Erbfällen
Das Erbschaftsamt der Stadt Zug steht bei Fragen zum allgemeinen formellen Vorgehen im Zusammenhang mit einer Nachlassabwicklung gerne zur Verfügung oder vermittelt zu den allenfalls zuständigen Behörden wie etwa die kantonale Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Inventarisations- und Erbschaftssteuerverfahren, das Kantonsgericht des Kantons Zug oder das Konkursamt des Kantons Zug.
>> zu den Formularen Einreichung Testament / Erbschaftsvertrag, Ausschlagung Erbe und Erbbescheinigung: hier
Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
Die Aufbewahrung und Registratur kostet eine Gebühr von CHF 30.00.
- Preis
- CHF 30.00
Steuerrechtliche Inventaraufnahme per Todestag
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidialdepartement | 058 728 90 10 | praesidialdepartement@stadtzug.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Erbschaftsamt (Fachbereich) | 058 728 91 30 | erbschaftsamt@stadtzug.ch |
Frage |
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Für die Entgegennahme bzw. Protokollierung einer Erbausschlagungserklärung im Nachlass einer im Kanton Zug wohnhaft gewesenen Person ist der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig. Dem Einzelrichter ist fristgerecht eine Erbausschlagungserklärung einzureichen. Das Erbschaftsamt steht bei Fragen zur formellen Vorgehensweise zur Verfügung. |
Das Zivilstandsamt resp. Bestattungsamt der Stadt Zug informiert das Erbschaftsamt über einen gemeldeten Todesfall eines Einwohners oder einer Einwohnerin der Stadt Zug, unter Hinweis einer allfälligen Kontaktperson. Das Erbschaftsamt nimmt mit der Kontaktperson resp. den Erben zu gegebener Zeit bezüglich die weitere formelle Abwicklung im Nachlass Kontakt auf. |
Für die Hinterlegung von Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ist im Kanton Zug die entsprechende Wohnsitzgemeinde zuständig. Bei Wohnsitz in der Stadt Zug steht das Erbschaftsamt als amtliche Hinterlegungsstelle zur Verfügung. Die letztwillige Verfügung ist im Original persönlich abzugeben oder per Post, vorzugsweise per Einschreiben, zuzustellen. Das hinterlegte Dokument wird vom Erbschaftsamt nicht auf Richtigkeit geprüft. Vorkehrungen bei veränderten Verhältnissen resp. bei Hinfälligkeit sind durch die Testatoren selbstständig zu treffen. Ebenso ist zu beachten, dass die hinterlegte Verfügung bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel bei der neuen zuständigen Behörde/Stelle hinterlegt werden muss. |