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Kontaktdaten
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Erbschaftsamt (Fachbereich)
Der Fachbereich Erbschaftsamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge)
- allgemeine erbrechtliche Sicherungsmassnahmen gem. Art. 551 ZGB (Inventaraufnahme, Siegelung, Anordnung Erbschaftsverwaltung etc.)
- Unterstützung und Koordination der steuerrechtlichen Inventaraufnahme per Todestag im Auftrag der Steuerverwaltung des Kantons Zug
- Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen im Erbfall (Testamentseröffnung)
- Ausstellung von Willensvollstreckerzeugnissen
- Ausstellung von Erbbescheinigungen
- Beratungen zum allgemeinen formellen Ablauf in Erbfällen
Kontakt
Erbschaftsamt (Fachbereich)Gubelstrasse 22
Postfach
6301 Zug
Tel. 058 728 91 30
erbschaftsamt@stadtzug.ch
Öffnungszeiten
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Frage |
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Für die Entgegennahme bzw. Protokollierung einer Erbausschlagungserklärung im Nachlass einer im Kanton Zug wohnhaft gewesenen Person ist der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig. Dem Einzelrichter ist fristgerecht eine Erbausschlagungserklärung einzureichen. Das Erbschaftsamt steht bei Fragen zur formellen Vorgehensweise zur Verfügung. |
Das Zivilstandsamt resp. Bestattungsamt der Stadt Zug informiert das Erbschaftsamt über einen gemeldeten Todesfall eines Einwohners oder einer Einwohnerin der Stadt Zug, unter Hinweis einer allfälligen Kontaktperson. Das Erbschaftsamt nimmt mit der Kontaktperson resp. den Erben zu gegebener Zeit bezüglich die weitere formelle Abwicklung im Nachlass Kontakt auf. |
Für die Hinterlegung von Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ist im Kanton Zug die entsprechende Wohnsitzgemeinde zuständig. Bei Wohnsitz in der Stadt Zug steht das Erbschaftsamt als amtliche Hinterlegungsstelle zur Verfügung. Die letztwillige Verfügung ist im Original persönlich abzugeben oder per Post, vorzugsweise per Einschreiben, zuzustellen. Das hinterlegte Dokument wird vom Erbschaftsamt nicht auf Richtigkeit geprüft. Vorkehrungen bei veränderten Verhältnissen resp. bei Hinfälligkeit sind durch die Testatoren selbstständig zu treffen. Ebenso ist zu beachten, dass die hinterlegte Verfügung bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel bei der neuen zuständigen Behörde/Stelle hinterlegt werden muss. |