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Erbausschlagungserklärung

Das Ausschlagungsrecht kommt nur Personen zu, denen eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugefallen ist (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Das Ausschlagungsrecht verwirkt für alle Erben, die sich in die Angelegenheit der Erbschaft ein-gemischt, sich Nachlasswerte angeeignet oder Erbschaftsgegenstände verheimlicht haben (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ab Kenntnis des Todes des Erblassers für gesetzliche Erben und ab amtli-cher Mitteilung von Verfügungen von Todes wegen des Erblassers für eingesetzte Erben.

Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Kon-kursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB).

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