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Stadtverwaltung Zug
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6301 Zug
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Ausstellen von Willensvollstreckerzeugnissen und Erbbescheinigungen

Eine Willensvollstreckung kann nur in einer vom Erblasser oder von der Erblasserin erstellten letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Auf Gesuch des Willensvollstreckers oder der Willensvollstreckerin stellt das Erbschaftsamt gegebenenfalls ein entsprechendes Zeugnis aus.

Eine Erbbescheinigung ist ein amtlicher Ausweis, welcher die Erbengemeinschaft abbildet bzw. alle erbberechtigten Personen aufführt. Die Erben können sich damit für die Regelung des Nachlasses ausweisen, etwa bei Vermögensinstituten, Grundbuchämtern etc. Für die Ausstellung einer Erbbescheinigung muss ein Gesuch eines Erben, eines Willensvollstreckers oder sonst einer legitimierten Person vorliegen. Allenfalls muss der unbenützte Ablauf einer gesetzlichen Frist zugewartet werden, so etwa die einmonatige Einsprachefrist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB) bei einer vorgängigen Testamentseröffnung.

Für die Bestellung einer Erbbescheinigung kann das untenstehende Bestellformular Erbbescheinigung verwendet werden.

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