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Kontaktdaten
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Betreibungsamt
Das Betreibungsamt ist für sämtliche Betreibungsverfahren in der Stadt Zug und in der Gemeinde Steinhausen zuständig. Neu ab 1. Januar 2023 auch in der Gemeinde Walchwil. Die Tätigkeit des Betreibungsamtes richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Unsere wichtigsten Dienstleistungen sowie Online-Dienste und Formulare finden Sie – hier
Informationen zum barrierefreien Zugang und behindertengerechten Einrichtungen finden Sie hier.
Öffnungszeiten
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Name | Download |
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Frage |
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Öffungszeiten: Mo-Fr 08.00-12.00 und 13.30-17.00 Betreibungsferien: jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten, Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli |
Den Betreibungsauszug erhalten Sie beim Betreibungsamt. Bitte bringen Sie ein amtliches Ausweispapier mit. Die Kosten betragen 17 Franken bei Abholung und 18 Franken bei Postversand. Können Sie nicht selber erscheinen, ist die Bevollmächtigung einer anderen Person möglich oder Sie können den Betreibungsauszug online bestellen. |
Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten. Füllen Sie im Online-Schalter das Formular «Betreibungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. Zuständig ist grundsätzlich das Amt an dem der Betriebene seinen Wohnsitz hat (Art. 67 ff. SchKG). |
Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung (Art. 69 SchKG). |
Sie können Höhe, Bestand und Fälligkeit einer Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Er bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 SchKG). |
Für den Fall, dass Sie oder ein Vertreter nicht persönlich vom Postbediensteten angetroffen wurden, liegt der Zahlungsbefehl 7 Tage zur Abholung auf der Post bereit. Bitte beachten Sie bei der Bevollmächtigung eines Vertreters, dass diese ordnungsgemäss erfolgt ist (Art 64 ff SchKG). |
Der Rechtsvorschlag kann mündlich dem Zusteller oder dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes gegenüber, sowie schriftlich erklärt werden (Art. 74 SchKG). Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 10 Tage. In besonderen Fällen ist sie auf 5 Tage verkürzt oder verlängert sich auf eine vom Betreibungsamt bestimmte Frist (Art. 33 SchKG). |
Nunmehr liegt die Initiative beim Gläubiger. Dieser kann die Rechtsöffnung herbeiführen. In diesem Stadium empfiehlt es sich, mit dem Gericht oder dem Friedensrichter Kontakt aufzunehmen Art. 79 ff. SchKG). |
Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung beantragt werden (Art. 88 SchKG). Füllen Sie das Formular «Fortsetzungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. |
Berücksichtigen Sie bitte, dass die manuellen Zeitabläufe im Büro, der Post oder der Polizei zu den gesetzlichen Fristen hinzuzurechnen sind. Wurde Ihnen eine Verzögerungsanzeige zugestellt, empfiehlt es sich, auch wenn es schwer fällt, geduldig zu sein. Sachstandanfragen sind grundsätzlich kostenpflichtig. |
Das Betreibungsamt handelt streng nach dem SchKG. Zahlungsaufschub oder Raten können daher nur mit dem Gläubiger vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, nimmt der Gläubiger Kontakt mit dem Betreibungsamt auf. |
Geben Sie uns Ihre Bankverbindung bitte genau an (Bank, Kontonummer, IBAN, BIC, SWIFT). |
Ist Ihre Forderung vollständig beglichen worden, erkennen Sie die Schlusszahlung anhand Ihrer Buchhaltung und der aufsummierten Beträge. Anderenfalls erhalten Sie einen Verlustschein über den Restbetrag. |
Sind Sie zu unrecht betrieben worden oder haben Sie die Beträge deretwegen Sie betrieben wurden, beglichen, setzen Sie sich bitte mit dem Gläubiger in Verbindung, dieser kann dann einen entsprechenden Antrag bei Betreibungsamt stellen. Eine «Löschung» einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht; denselben «Löschungs- |
Der Verlustschein (Art. 115, 149 SchKG) ist ein amtlicher Nachweis über den nicht gedeckten Teil einer Forderung. Der Verlustschein ist somit eine öffentliche Urkunde und dient als Beweismittel. Binnen 6 Monate kann, bei einem erstmals ausgestellten Verlustschein, die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung ist nicht weiter verzinslich. Die Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt 20 Jahre (Art. 149a SchKG). |
Ja. Wenn Sie im Besitz des Verlustscheines sind, müssen Sie diesen dem Betreibungsamt zur Löschung überreichen. |
Grundsätzlich stellt das Betreibungsamt die Kosten in Rechnung. |
Bei natürlichen Personen am Wohnort, bei juristischen Personen an dessen Sitz (gem. Handelsregister). |
Je nach Forderungstitel beim Rechtsöffnungsrichter oder beim Friedensrichter. |