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Ablauf der Betreibung

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Ordnung und SicherheitDas ordnungsgemässe Betreibungsbegehren verpflichtet das Betreibungsamt zum Erlass und zur Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und es unterbricht zudem die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Betreibungsbegehren müssen handschriftlich unterschrieben sein. Ein Formular finden Sie auf unserer Webseite.Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Betriebene hat den Rechtsvorschlag sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Mit dem Rechtsvorschlag zwingt der Schuldner den Gläubiger, den Richter anzurufen, falls der Gläubiger seinen Anspruch weiterhin auf dem Betreibungsweg geltend machen will.Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Betriebene hat den Rechtsvorschlag sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Mit dem Rechtsvorschlag zwingt der Schuldner den Gläubiger, den Richter anzurufen, falls der Gläubiger seinen Anspruch weiterhin auf dem Betreibungsweg geltend machen will.Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einer unterschriftlichen Schuldanerkennung oder einer öffentlichen Urkunde beruht.Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen die vollstreckbaren gerichtlichen Urteile, die gerichtlichen Vergleiche und gerichtlichen Schuldanerkennungen sowie die vollstreckbaren Entscheide einer eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsbehörde über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 & 3 SchKG).Besteht weder ein provisorischer, noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel, so ist der Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg zu beseitigen.Innert 20 Tagen nach der provisorischen Rechtsöffnung kann der Betriebene mittels Aberkennungsklage im ordentlichen Verfahren die Feststellung des Nichtbestandes der geltendgemachten Forderung verlangen. Verpasst der Schuldner diese Klagefrist oder wird seine Aberkennungsklage rechtskräftig abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv. Benutzerkonto erstellen	Passwort vergessen	nicht angemeldet (Anmelden) Betreibung 81 Fortsetzungsbegehren SchKG 88 l, ll  Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren nur stellen, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt. Das Fortsetzungsbegehren darf frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Das Recht auf Fortsetzung der Betreibung erlischt innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Jahresfrist steht still während der Dauer eines Rechtsöffnungsverfahrens. Ein Formular finden Sie auf unserer Webseite. Benutzerkonto erstellen	Passwort vergessen	nicht angemeldet (Anmelden) Betreibung 91 Pfändigungsankündigung SchKG 90  Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf seine gesetzlichen Pflichten angekündigt (Art. 91 SchKG). Dazu zählen insbesondere seine Pflicht, der Pfändung persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, seine grundsätzlich umfassende Auskunftspflicht bezüglich seines gesamten Vermögens etc. Die gleiche Auskunftspflicht trifft auch Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen der Schuldner Guthaben hat. Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens. Es wird in erster Linie das bewegliche Vermögen, einschliesslich der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG), gepfändet. Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten.Wenn binnen der gesetzlichen Sperrfrist (Art. 116 SchKG) das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner innert drei Tagen vom Verwertungsbegehren.Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält nach durchgeführter Verwertung für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG) und gewährt dem Gläubiger weitere Rechte (Art. 271 Ziff. 5 SchKG) & (Art. 285 SchKG). Der Gläubiger ist insbesondere berechtigt, während sechs Monaten nach Zustellung des erstmaligen Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt grundsätzlich 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG).War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.
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