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Verlustschein SchKG 149 l
Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält nach durchgeführter Verwertung für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG) und gewährt dem Gläubiger weitere Rechte (Art. 271 Ziff. 5 SchKG) & (Art. 285 SchKG). Der Gläubiger ist insbesondere berechtigt, während sechs Monaten nach Zustellung des erstmaligen Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt grundsätzlich 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKG).
>> direkt zur Art. 149 I SchKG
Informationen
- Datum
- 26. November 2018
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