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Feuerwehrdienst-Ersatzabgabe

Gemäss kantonalem Feuerschutzgesetz sind Männer und Frauen mit Wohnsitz im Kanton Zug feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Altersjahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr.

Wer als feuerwehrpflichtige Person nicht Feuerwehrdienst leistet, bezahlt in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe von hundert Franken. Massgebend für die Berechnung und den Bezug der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am 1. Januar des laufenden Jahres.

Für den Bezug der Abgabe wird den abgabepflichtigen Personen direkt Rechnung gestellt. Ein Grossteil der Personen, die von der Feuerwehrdienstpflicht oder Abgabepflicht befreit sind, erhalten keine Rechnung. Wer eine Rechnung für die Ersatzabgabe erhält, aber der Meinung ist, er sei davon befreit, kann dies der Behörde schriftlich mitteilen.

Das Formular für die Einsprache kann unter Online-Dienste (am Fuss der Seite) heruntergeladen werden.

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