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Kontaktdaten
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Betreibungsamt
Das Betreibungsamt ist für sämtliche Betreibungsverfahren in der Stadt Zug und für die Gemeinden Steinhausen und Walchwil zuständig. Es ist fachlich der Aufsichtsbehörde, Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug, unterstellt.
Die Tätigkeit des Betreibungsamtes richtet sich nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Durchführung von Betreibungen auf Pfändung oder Konkurs, Faust- und Grundpfandbetreibungen, Betreibungen auf Sicherheitsleistung und Wechselbetreibungen
- Vollzug von Pfändungen, Retentionen und Arresten
- Aufnahme von Güterverzeichnissen
- Verwaltung und Verwertung von Grundstücken
- Erstellen von Auszügen aus dem Betreibungsregister
- Führen des Eigentumsvorbehaltsregisters
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Betreibungsauskünfte nur auf schriftliche Anfrage erteilt werden können. Anfragen über Fax und E-Mail können aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden.
Betreibungsferien: jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten, Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli
Kontodaten:
Postcheck-Konto: IBAN: CH31 0900 0000 8000 1630 3
BIC: POFICHBEXXX
Kontakt
Adresse: | Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug |
Telefon: | 058 728 93 50 |
E-Mail: | betreibungsamt@stadtzug.ch
Wünschen Sie eine sichere Mailverbindung? https://www.privasphere.com/betreibungsamt@stadtzug.ch oder https://p4u.ch/betreibungsamt@stadtzug.ch |
Öffnungszeiten: | Mo-Fr 8.00-12.00, 13.30-17.00 |
Zahlungsbefehl-Gebühren
Die Zahlungsbefehl-Gebühren (inkl. Zustellung an Schuldner oder Schuldnerinnen und eingeschriebener Rücksendung an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) betragen für einen Betrag der Forderung
Betrag der Forderung |
VS |
Vollzug |
ZB + KA |
Inkasso |
Bis CHF 100 |
CHF 10 |
CHF 10 |
CHF 24 |
CHF 5 |
Über CHF 100 – 500 |
CHF 12.50 |
CHF 25 |
CHF 34 |
CHF 5 |
Über CHF 500 – 1'000 |
CHF 22.50 |
CHF 45 |
CHF 54 |
5 Promille max. CHF 500 |
Über CHF 1'000- 10'000 |
CHF 32.50 |
CHF 65 |
CHF 74 |
5 Promille max. CHF 500 |
Über Fr. 10'000.000 – 100'000 |
CHF 45 |
CHF 90 |
CHF 104 |
5 Promille max. CHF 500 |
Über CHF 100'000 – 1'000'000 |
CHF 95 |
CHF 190 |
CHF 204 |
5 Promille max. CHF 500 |
Über CHF 1'000'000 |
CHF 200 |
CHF 400 |
CHF 414 |
5 Promille max. CHF 500 |
Zugehörige Objekte
Name | Download |
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Frage |
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Öffungszeiten: Mo-Fr 08.00-12.00 und 13.30-17.00 Betreibungsferien: jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten, Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli |
Den Betreibungsauszug erhalten Sie beim Betreibungsamt. Bitte bringen Sie ein amtliches Ausweispapier mit. Die Kosten betragen 17 Franken bei Abholung und 18 Franken bei Postversand. Können Sie nicht selber erscheinen, ist die Bevollmächtigung einer anderen Person möglich oder Sie können den Betreibungsauszug online bestellen. |
Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten. Füllen Sie im Online-Schalter das Formular «Betreibungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. Zuständig ist grundsätzlich das Amt an dem der Betriebene seinen Wohnsitz hat (Art. 67 ff. SchKG). |
Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung (Art. 69 SchKG). |
Sie können Höhe, Bestand und Fälligkeit einer Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Er bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 SchKG). |
Für den Fall, dass Sie oder ein Vertreter nicht persönlich vom Postbediensteten angetroffen wurden, liegt der Zahlungsbefehl 7 Tage zur Abholung auf der Post bereit. Bitte beachten Sie bei der Bevollmächtigung eines Vertreters, dass diese ordnungsgemäss erfolgt ist (Art 64 ff SchKG). |
Der Rechtsvorschlag kann mündlich dem Zusteller oder dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes gegenüber, sowie schriftlich erklärt werden (Art. 74 SchKG). Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 10 Tage. In besonderen Fällen ist sie auf 5 Tage verkürzt oder verlängert sich auf eine vom Betreibungsamt bestimmte Frist (Art. 33 SchKG). |
Nunmehr liegt die Initiative beim Gläubiger. Dieser kann die Rechtsöffnung herbeiführen. In diesem Stadium empfiehlt es sich, mit dem Gericht oder dem Friedensrichter Kontakt aufzunehmen Art. 79 ff. SchKG). |
Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung beantragt werden (Art. 88 SchKG). Füllen Sie das Formular «Fortsetzungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. |
Berücksichtigen Sie bitte, dass die manuellen Zeitabläufe im Büro, der Post oder der Polizei zu den gesetzlichen Fristen hinzuzurechnen sind. Wurde Ihnen eine Verzögerungsanzeige zugestellt, empfiehlt es sich, auch wenn es schwer fällt, geduldig zu sein. Sachstandanfragen sind grundsätzlich kostenpflichtig. |
Das Betreibungsamt handelt streng nach dem SchKG. Zahlungsaufschub oder Raten können daher nur mit dem Gläubiger vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, nimmt der Gläubiger Kontakt mit dem Betreibungsamt auf. |
Geben Sie uns Ihre Bankverbindung bitte genau an (Bank, Kontonummer, IBAN, BIC, SWIFT). |
Ist Ihre Forderung vollständig beglichen worden, erkennen Sie die Schlusszahlung anhand Ihrer Buchhaltung und der aufsummierten Beträge. Anderenfalls erhalten Sie einen Verlustschein über den Restbetrag. |
Sind Sie zu unrecht betrieben worden oder haben Sie die Beträge deretwegen Sie betrieben wurden, beglichen, setzen Sie sich bitte mit dem Gläubiger in Verbindung, dieser kann dann einen entsprechenden Antrag bei Betreibungsamt stellen. Eine «Löschung» einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht; denselben «Löschungs- |
Der Verlustschein (Art. 115, 149 SchKG) ist ein amtlicher Nachweis über den nicht gedeckten Teil einer Forderung. Der Verlustschein ist somit eine öffentliche Urkunde und dient als Beweismittel. Binnen 6 Monate kann, bei einem erstmals ausgestellten Verlustschein, die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung ist nicht weiter verzinslich. Die Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt 20 Jahre (Art. 149a SchKG). |
Ja. Wenn Sie im Besitz des Verlustscheines sind, müssen Sie diesen dem Betreibungsamt zur Löschung überreichen. |
Grundsätzlich stellt das Betreibungsamt die Kosten in Rechnung. |
Bei natürlichen Personen am Wohnort, bei juristischen Personen an dessen Sitz (gem. Handelsregister). |
Je nach Forderungstitel beim Rechtsöffnungsrichter oder beim Friedensrichter. |