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Kontaktdaten
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Bewilligung und Aufsicht Familienergänzende Kinderbetreuung
Planen Sie ein Kinderbetreuungsangebot zu eröffnen?
- Fordern Sie frühzeitig ein Bewilligungsgesuch an, um sich einen Überblick über die nötigen Unterlagen zu verschaffen.
- Zum Zeitpunkt der Eröffnung im Besitz einer Bewilligung sein. Deshalb sollten Sie das Gesuch frühzeitig einreichen (Empfehlung: Mind. drei Monate vor dem gewünschten Eröffnungsdatum)
- Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages empfehlen wir Ihnen, die Räumlichkeiten mit uns zu besichtigen, um allfällige baulich nötige Anpassungen besser einschätzen zu können.
- Die Grundlage für die Arbeit mit Kinder wird in Konzepten festgehalten. Darin sind Angaben zum Betrieb, der Organisatin, der Pädagogik, der Hygiene und Sicherheit zu machen. Die Stadt Zug stellt zur Orientierung, was inhaltlich bei den Konzepten erwartet wird, eine Checkliste zur Verfügung.
- Wenn die eingereichten Unterlagen geprüft wurden, wird ein Besprechungstermin vereinbart, fehlende Unterlagen eingefordert und das weitere Vorgehen festgelegt.
- Wenn Sie regelmässig maximal drei Kinder (eigene inklusive) gleichzeitig betreuen, benötigen Sie keine Bewilligung, sind jedoch meldepflichtig.
Planen Sie Veränderungen/Anpassungen? Benötigen Sie eine Bewilligung mit Abweichung?
- Füllen Sie das Formular «Antragsformular - Anpassung/Abweichung» aus und senden dies mit den entsprechenden Beilagen der Fachstelle Bewilligung und Aufsicht Familienergänzende Kinderbetreuung ein. Der Antrag muss frühzeitig eigereicht werden, da die Bearbeitung des Antrages einige Zeit in Anspruch nimmt.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; 211.222.338) vom 19. Oktober 1977
- Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, BSG 213.4) vom 29. September 2005
- Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV, BGS 213.42) vom 14.November 2006 und deren Anhang (BGS 213.42-A1)
- Anhang zur Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung BGS 213.42-A1
Zugehörige Objekte
Name | Download |
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Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit (SUS) | 058 728 98 10 | sus_departement@stadtzug.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Soziale Dienste | 058 728 98 30 | soziale_dienste@stadtzug.ch |
Frage |
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Wenn Sie Zuhause Kinder betreuen sind Sie als Tagesmutter tätig. Sie können sich „KiBiZ Tagesfamilien“ anschliessen. KiBiZ erledigt sämtliche Administration, begleitet die Tagesfamilien professionell und bietet Weiterbildungen an. Wenn Sie sich nicht KiBiZ anschliessen wollen, sind sie bei der Stadt meldepflichtig und bei der Betreuung von mehr als drei Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig (inklusive eigene Kinder unter zwölf Jahren) benötigen Sie eine Bewilligung der Stadt. |
Melden Sie sich bei der Stelle „Bewilligung und Aufsicht Familienergänzende Kinderbetreuung“. Sie werden beraten und können das Bewilligungsgesuch beziehen. |
Zuständig dafür ist die Abteilung Kind Jugend Familie: Telefon 058 728 95 50, E-Mail. |