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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
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Baum- und Sträucherschnitt
Ihr Beitrag zur Verkehrssicherheit - Bäume und Sträucher kontrollieren
Gute Sichtverhältnisse gewähren die Sicherheit im Strassenverkehr. Deshalb werden die Anstösser von Strassen, Trottoirs, sowie Fuss- und Radwegen, gestützt auf §§ 8, 14 und 17 der kantonalen Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 18. Februar 1997, auf die nachfolgenden Vorschriften aufmerksam gemacht:
Bäume und Sträucher, die entlang von Kantons- und Gemeindestrassen stehen, sind auf eine Höhe von 4.50 m senkrecht ab Fahrbahnrand aufzulichten. Über separat geführten Radwegen, öffentlichen Fusswegen und über Trottoirs beträgt die Auflichtung eine Mindesthöhe von 3.00 m. Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
Die Mindestabstände von Pflanzungen und Einfriedungen betragen:
a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand
b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.
Wir bitten die verantwortlichen Grundeigentümer, Hausverwaltungen, direkt beauftragten Mieter sowie Landwirte mit Maisfeldern und anderen hoch wachsenden Kulturen die Sichtzonen im Interesse der Verkehrssicherheit zu überprüfen. Nötige Schneidarbeiten sind unverzüglich selber zu erledigen oder an private Kundengärtner in Auftrag zu geben. Für Ihr Verantwortungsbewusstsein und Ihren Beitrag zur Verhütung von Unfällen danken wir Ihnen.
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Name | Telefon | Kontakt |
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